Entschädigungen bei Verspätung eines Flugs

Verspätung eines FlugsSeit 17. Februar 2005 gilt die EU Richtlinie 261/2004 welche die Rechte der Flugpassagiere regelt und die Fluggesellschaften verpflichtet bei Unregelmäßigkeiten (z.B. Überbuchungen, Annullierungen, Verspätungen) von Flügen Entschädigungen für den entstandenen Ärger zu bezahlen. Sie betrifft alle Flüge, die in der EU angetreten werden oder einen EU-Flughafen als Ziel haben und von EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden.

Entschädigungen bei Verspätung, Überbuchung, Downgradings

Artikel 6 der Verordnung regelt die Höhe der Entschädigung in Relation zur Dauer der Verspätung:

  • 6 a) Bei Flügen bis zur einer Entfernung von 1500 km ist bei einer Verspätung um zwei Stunden oder mehr eine Entschädigung von 250 Euro in bar an die Fluggäste zu zahlen.
  • 6 b) Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen und allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km sind bei einer Verspätung um drei Stunden oder mehr 400 Euro in bar zu zahlen.
  • 6 c) Bei allen Flügen, die um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert sind, werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen 600 Euro in bar angeboten.

Artikel 9 regelt den Anspruch auf Betreuungsleistungen. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

  • a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
  • b) Hotelunterbringung, falls
    – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
    – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
  • c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
  • (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.
  • (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Die Entschädigungen im Falle eines Downgradings sind in Artikel 10 (2) festgelegt:

Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten:

  • a) bei allen Flügen über eine Entfernung bis 1500 km 30% des Preises des Flugscheins oder
  • b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50% des Preises des Flugscheins oder
  • c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75% des Preises des Flugscheins.

Die Richtlinie EU 261/2004 hat insgesamt 18 Artikel. Der genaue Text ist hier abrufbar.

Kommentar verfassen

Cookie Consent mit Real Cookie Banner